Voraussetzung der Scheidung auf Verfahrenskostenhilfe ist, dass man ein geringes Einkommen hat und kein Vermögen besitzt.
Wann der Staat Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe gewährt, hängt immer vom Einzelfall ab. Denn es werden viele Faktoren wie zum Beispiel die Wohnkosten, Schulden oder Unterhaltspflichten berücksichtigt.
Ein ganz eindeutiges Beispiel für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist, wenn der eine Ehegatte ein Nettoeinkommen von 1.500 € im Monat hat und der andere Empfänger von Arbeitslosengeld II ist.
Es gibt auch keine Faustregel dafür, ob der Staat die Scheidungskosten dann ratenfrei übernimmt, oder die Kosten in Raten zurückgezahlt werden müssen. Allerdings kann man sagen, dass sich die Raten in einer moderaten Höhe bewegen.
Für Ihren Scheidungsfall wird ein erfahrener Anwalt beim Gericht abklären können, ob die Prozesskostenhilfe gewährt wird und Sie beim Ausfüllen des Antrages unterstützen.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Klare Antwort, ja Sie brauchen einen Scheidungsanwalt. Der Scheidungsantrag muss …
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